(a)
Diese allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Local Brand X GmbH, Mombacher Straße 4, D-55122 Mainz, nachfolgend "LBX" genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend "Kunde" genannt, die im Rahmen der Nutzung der Software -Local Brand X Local Marketing Plattform – (nachfolgend „Software“) und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen von LBX angeboten werden.
(b)
Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Diese AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn LBX in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden werden von LBX nicht anerkannt, es sei denn, LBX hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang. Das gleiche gilt, sofern sich aus Angeboten von LBX etwas anderes ergibt.
(c)
Gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist LBX nicht zur Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verpflichtet.
(a)
LBX stellt befristet die Software (§ 1 a) über das Internet, nachfolgend „Softwareüberlassung“ sowie die Einräumung von Speicherplatz auf von LBX angemieteten Servern, nachfolgend “Bereitstellung von Speicherplatz“ zur Verfügung (Softwareüberlassung und Bereitstellung von Speicherplatz gemeinsam „SaaS-Dienste“). Zudem erbringt LBX u.a. Werk- und Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Softwareentwicklung, Weiterentwicklung, Support und Softwarepflege der eigenen Software.
(b)
Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus Angeboten von LBX und deren Anlagen, die ebenfalls Vertragsbestandteil sind. Ist hierzu nichts weiter vereinbart, ist allein die Funktionsbeschreibung im Knowledge-Center (https://local-brand-x.clickup.com) der Software abschließend maßgeblich.
(c)
Die Beauftragung zusätzlicher Leistungen von LBX durch den Kunden ist möglich und richtet sich, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Angebot von LBX nicht anders ergibt, nach diesen AGB.
(d)
Die Angebote von LBX sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
(e)
Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem unter § 3 b) (2) dieser AGB definierten Übergabepunkt und den IT-Systemen des Kunden sind nicht Vertragsgegenstand.
(f)
Der Quellcode der Software oder an einzelnen Bestandteilen ist nicht Vertragsgegenstand.
(g)
LBX kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
Der Kunde erhält die mietweise Überlassung der Software von LBX, einschließlich Rechenleistung und Speicherplatz zur Nutzung über das Internet („Softwareüberlassung“). Die nähere Beschreibung vertragsgegenständliche Software ist im jeweiligen Angebot LBX definiert.
(a) Softwareüberlassung
(1)
Die Software wird dem Kunden für die Dauer des vereinbarten Zeitraums in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierfür stellt LBX die Software auf einem Server zum Abruf zur Verfügung. Der Abruf erfolgt über das Internet mittels eines aktuell gängigen Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung.
(2)
Übergabepunkt für die Software ist der Punkt, an dem die Daten das Rechenzentrum von LBX verlassen.
(3)
Während der Vertragslaufzeit wird LBX die Leistungsgegenstände soweit notwendig an marktrelevante technische Änderungen anpassen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf konkrete Verbesserungen oder Anpassungen.
(b) Einräumung von Speicherplatz und sonstigen Kontingenten
(1)
Zur Speicherung seiner Daten erhält der Kunde Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann Daten bis zu einem Umfang von 250 Megabyte pro Nutzer speichern. Reicht der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr aus, wird LBX den Kunden hierüber benachrichtigen. Der Kunde kann vorbehaltlich bestehender Verfügbarkeit den Speicherplatz kostenpflichtig erweitern.
(2)
LBX wird dafür sorgen, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Eine ununterbrochene Erreichbarkeit schuldet LBX nicht.
(3)
LBX wird übliche Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden treffen. Hierzu fertigt LBX regelmäßig eine Sicherheitskopie (Backup) der Daten des Kunden an. Die Sicherheitsvorkehrungen sind in den Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOM) beschrieben, die Bestandteile der zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung sind.
(4)
Bei Buchung des Modules "Online.X" erhält der Kunde ein monatliches eMail-Versandvolumen von 100 Mails pro Nutzer. Reicht das Versandvolumen zum Mailversand nicht mehr aus, wird LBX den Kunden hierüber benachrichtigen. Der Kunde kann das Versandvolumen kostenpflichtig erweitern.
(c) Zugänge
(1)
Der Kunde erhält von LBX nach Vertragsbeginn die Zugangsdaten für den Administrationsbereich, um die Leistungsgegenstände vertragsgemäß nutzen zu können.
(2)
Der Kunde kann innerhalb der Software Nutzer anlegen. Als Nutzer dürfen nur natürliche Personen mit Klarnamen registriert werden. Der Kunde wird die Identität der Nutzer überprüfen und deren Nutzerdaten in einem Verzeichnis seiner registrierten Nutzer („named user“) zusammen mit dem jeweiligen Zugangscode dokumentieren.
(3)
Die Software muss mindestens von der im Angebot von LBX genannten Anzahl Nutzern genutzt werden. Diese Anzahl an Nutzern muss mindestens für die gesamte Vertragslaufzeit abgenommen werden (Mindestabnahme). Eine Lizenz ist einem Nutzer fest zuzuordnen (named user) und wird von diesem permanent verwendet. Eine Aufteilung einer Lizenz auf mehrere Nutzer ist nicht gestattet. Lizenzen dürfen jederzeit auf einen anderen Nutzer übertragen werden, wobei der bisherige Nutzer seine Lizenz verliert.
(4)
Legt der Kunde mehr Nutzer an, als im Angebot beauftragt wurden (Mindestabnahme), wird die darüberhinausgehende Anzahl an Nutzern bei der darauffolgenden Rechnung rückwirkend von LBX abgerechnet. Die Berechnung erfolgt dabei immer anhand der tatsächlich angelegten Nutzeranzahl, unter Berücksichtigung der gebuchten Mindestabnahme, am letzten Tag im Monat.
Weitere Leistungen, etwa individuelle Anpassungen, Beratungen, Zusatzentwicklungen etc. sind im Rahmen der Angebote von LBX vereinbart oder können durch den Kunden zusätzlich auch nach Vertragsabschluss im Rahmen von Einzelaufträgen bei LBX beauftragen. Im Falle der Beauftragung zusätzlicher Leistungen gilt Folgendes:
(1)
Möchte der Kunde bereits beauftragte Leistungen ändern und/oder erweitern, so hat er LBX seinen Änderungswunsch über das Ticketsystem von LBX mitzuteilen.
(2)
LBX prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.
(3)
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird LBX dem Kunden dessen Auswirkungen auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4)
LBX kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn diese nicht durchführbar sind oder wenn LBX deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt LBX, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt LBX dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.
(5)
Der Kunde kann den Vorschlag für die die Umsetzung des Änderungswunsches von LBX gemäß § 4 (3) über das Ticketsystem von LBX annehmen.
(6)
Leistungen, die LBX gemäß § 4 (5) erbringt, sind durch den Kunden abzunehmen. Abnahmen durch den Kunden haben über das Ticketsystem von LBX zu erfolgen. Werden dabei durch den Kunden oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht gegenüber LBX bekannt gegeben, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Abnahme nicht oder nicht vollständig nach, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Abnahme erkennbar gewesen wären. LBX wird den Kunden vor der Abnahme auf diese Bedeutung seines Verhaltens im Rahmen der Aufforderung gemäß dieser Regelung hinweisen. Soweit LBX Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sich LBX auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
(7)
Kommt keine Einigung zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(8)
Durch ein Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
(9)
Der Kunde hat die, durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände, zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von LBX berechnet.
(10)
LBX ist nur aufgrund ausdrücklicher Zustimmung verpflichtet, Änderungs- oder Erweiterungsverlangen des Kunden nachzukommen.
(a)
Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit zeitlich beschränktes Recht, auf die Software über das Internet zuzugreifen und diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies gilt ebenso für sämtliche Zusatzentwicklungen an der Software, die der Kunde bei LBX zusätzlich oder nachträglich beauftragt hat.
(b)
Die Software darf nur durch die vertraglich vereinbarte Anzahl festgelegter Nutzer (Mindestabnahme) beim Kunden genutzt werden („named user“). Bei einer Überschreitung der Nutzer zu den gebuchten Lizenzen, wird die Differenz am Ende des Halbjahres durch LBX nachberechnet.
(c)
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die in den vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte hinaus zu nutzen oder von Dritten, insbesondere Untergesellschaften, nutzen zu lassen. Eine Nutzung ist nur innerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs gestattet.
(d)
Es ist dem Kunden insbesondere nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu verwerten, gleich ob durch Verkauf, Vermietung oder durch andere Verwertungsarten.
(e)
Der Kunde räumt LBX die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Nutzungsrechte an allen Daten ein, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz überträgt. Dies umfasst insbesondere das Recht, die Daten des Kunden bei Abfragen über das Internet zugänglich zu machen, sie hierfür zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen. Der Kunde bleibt immer Alleinberechtigter an diesen Daten und kann jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe oder Löschung einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens LBX besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur weiteren Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(f)
Erhält LBX nach einer Präsentation beim Kunden keinen Auftrag, so verbleiben alle Nutzungsrechte daran, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, bei LBX; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – für eigene oder fremde Zwecke weiter zu nutzen; von LBX übergebene Unterlagen sind unverzüglich an LBX zurückzugeben oder nach Aufforderung von LBX nachweisbar zu löschen.
(g)
Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, über die erforderlichen Nutzungsrechte für die von ihm im Rahmen der Software genutzten Schriftarten zu verfügen. Hierfür wird die Schriftart als Server-Lizenz benötigt.
(a)
Sofern sich aus dem zugrundeliegenden Angebot von LBX nichts anderes ergibt, erbringt LBX allein den 2nd-Level-Support, d.h. Kunde erhält Unterstützung bei funktioneller Störung der Software. Ein 1st-Level-Support, d.h. Unterstützung zu Anwendungsfragen ist dabei ohne gesonderte Vereinbarung von LBX nicht geschuldet und ist Sache des Kunden.
(b)
Anfragen des Kunden zur Nutzung der Software (§ 3) nimmt LBX werktags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr über das zur Verfügung gestellte Ticketsystem entgegen und wird diese nach Möglichkeit zeitnah beantworten. Störungsmeldungen und Fehler können zusätzlich telefonisch und schriftlich an LBX gerichtet werden. Der Support ist unter +49 6131 63571 71 und support(at)local-brand-x(dot)com erreichbar.
(c)
Stellt der Kunde einen Fehler im Zusammenhang mit den Vertragsgenständen fest, ist dieser durch den Kunden möglichst genau zu definieren. Insbesondere sind möglichst die folgenden Informationen gegenüber zur Verfügung zu stellen:
(d)
Reaktionszeit ist die Zeit, die zwischen dem Eingang der Problemmeldung bei LBX und dem Beginn der Fehlerbehebung durch einen Mitarbeiter von LBX verstreicht. Sind zusätzliche Informationen oder Aktivitäten zur Lösung des Fehlers erforderlich und hat LBX keinen Zugriff auf diese Information oder Umgebung, wird die Berechnung der Fehlerbehebungszeit für den Zeitraum der Beantwortung oder Freischaltung durch den Kunden angehalten. In dem Moment, in dem der Kunde diese Information oder Freischaltung an LBX übermittelt, läuft die Messung der Fehlerbehebungszeit weiter.
(e)
Die Fehlerklassen und deren Prioritäten definieren sich wie folgt:
Fehlerklasse Priorität | Signifikanz der Auswirkungen |
---|---|
1 – kritisch | Kompletter Systemausfall; kritischer Geschäftsprozess nicht möglich |
2 - hoch | Teil der Geschäftsprozesse betroffen; kein Workaround verfügbar |
3 – normal | Einzelner User betroffen; |
4 – niedrig | Kein Geschäftsprozess betroffen, kein Workaround erforderlich; geringfügige / „kosmetische“ Fehlerbehebung ausreichend |
(f)
Die Reaktions- und Fehlerbehebungszeit richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, jeweils nach der Zuordnung zu einer Fehlerklasse (FK1, FK2, FK3, FK4) und sind wie nachstehend festgelegt:
Fehlerklasse / Priorität | Service Level | ||
---|---|---|---|
Priorität | Schwere | Reaktionszeit | Fehlerbehebungszeit |
1 – kritisch | Notfall | 2 Stunden | 8 Stunden |
2 – hoch | kritisch | 4 Stunden | 40 Stunden |
3 – normal | nicht kritisch | 1 Tag | 20 Werktage |
4 – niedrig | unwesentlich | 1 Tag | nächstes Release / nächster Patch |
(a)
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Leistungsgegenstände sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Geplante und angekündigte Wartungsarbeiten gelten nicht als Ausfallzeiten. LBX führt jeden 4. Freitag (17 – 19 Uhr) im Monat ein geplantes Wartungsfenster durch. LBX wird sich bemühen, Sonder-Wartungsarbeiten mindestens 7 Tage vor deren Beginn anzukündigen.
(b)
LBX bemüht sich, eine hohe Verfügbarkeit der Leistungsgegenstände zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Leistungen nach § 3 beträgt 99,5 % im Jahresdurschnitt exklusive Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
(a)
Der Kunde unterstützt LBX bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen auf eigene Kosten.
(b)
Zu Beginn jeder Beauftragung wird der Kunde gegenüber LBX einem festen Ansprechpartner und Stellvertreter einschließlich derer Kontaktdaten benennen. Diese sind für LBX bei allen Fragen, die den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit (insbesondere auch bei Zusatzbeauftragungen) betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Der Kunde hat dabei auf Verlangen von LBX schriftlich zu versichern, dass von ihm zu benennende Ansprechpartner und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, welche die Zusammenarbeit betreffen.
(c)
Der Kunde kann von den ihm benannten Ansprechpartner und dessen Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzen. Änderungen sind LBX jeweils unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Personen Ansprechpartner über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
(d)
Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für LBX kostenfrei erbracht werden.
(e)
Stellt der Kunde einen Datenverlust fest, ist dieser gegenüber LBX unverzüglich anzuzeigen. LBX wird im Falle von Datenverlust das aktuellste Backup wieder einspielen. Ist der Kunde für den Datenverlust verantwortlich, so hat er LBX die dadurch anfallenden Aufwände zu erstatten.
(f)
Sofern der Kunde trotz ausdrücklicher Empfehlung durch LBX und entsprechender Verfügbarkeit von Rechenkapazität die Anmietung weiterer Rechnerleistungen nicht wahrnimmt und es in der Folge aufgrund dieser fehlenden Rechenkapazitäten zu Betriebsfehlern, -störungen oder -unterbrechungen der Software kommen sollte, so haftet LBX insoweit nicht, als diese fehlende Rechnerleistung zu Betriebsfehlern, -störungen oder -unterbrechungen der Software führt.
(g)
Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten zu speichern, die Gesetze, behördliche Auflagen oder die Rechte Dritter verletzen. Erkennt der Kunde, dass eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, hat er LBX unverzüglich darüber zu unterrichten und die Verletzung zu unterbinden. Der Kunde wird LBX insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen.
(h)
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Passwörter und Zugangsdaten sind daher hiervor zu schützen und geheim zu halten. Der Kunde wird daher auch seine Nutzer dazu verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Vertragsgegenstände unter diesem Vertrag geltenden Bestimmungen und Pflichten einzuhalten.
(i)
Unbeschadet der Verpflichtung von LBX zur Datensicherung, ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Leistungsgegenstände erforderlichen Daten verantwortlich.
(j)
Der Kunde wird seine Daten vor der Speicherung auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzetzen.
(k)
Der Kunde hat während der Vertragslaufzeit die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungsgegenstände zu gewährleisten. Andernfalls kann es zu einem fehlerhaften Betrieb führen, den LBX nicht zu vertreten hat. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
Weitere technische Voraussetzungen kann LBX dem Kunden vor Vertragsschluss gesondert zur Kenntnis geben.
(l)
Der Kunde ist im Falle von Störungen, Funktionsausfällen oder Beeinträchtigungen der Leistungsgegenstände verpflichtet, LBX unverzüglich und so präzise wie möglich hierüber zu informieren. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige, so gilt § 536c BGB entsprechend. Ist zur Behebung der Störung der Zugriff auf den Zugang des Kunden im Wege der Fernwartung notwendig, so wird er LBX diesen Zugriff ermöglichen.
(m)
Soweit die auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherten Daten des Kunden personenbezogene Daten enthalten, wird der Kunde die Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem LBX schließen.
(n)
Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder Nutzer der Software die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere die Regelungen des § 8, einhält und akzeptiert.
(o)
Der Kunde ist für die Integration von Dienstleistern über die Software selbst verantwortlich. Es liegt allein in seinem Verantwortungsbereich, ob bzw. welche Drittanbieter er darüber anbindet bzw. beauftragt. Eine Vertragsbeziehung mit dem jeweiligen Drittanbieter ist allein Angelegenheit des Kunden in diesem Zusammenhang. LBX stellt lediglich über die Software die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass eine Vertragsbeziehung unmittelbar zwischen Ihnen und dem jeweiligen Dienstleister entsteht und LBX nicht Vertragspartei in diesem Zusammenhang wird. Maßgeblich sind hierbei allein die zwischen Ihnen und dem Dienstleister getroffenen Vereinbarungen zum Vertrag und zum Datenschutz.
(p)
Der Kunde ist für die Anlage und Konfiguration von Inhalten (Seiten, Artikel, Dienstleister, Templates etc.) selbst verantwortlich. Auf Wunsch des Kunden kann LBX diesen hierbei unterstützen. Allein der Kunde ist dabei jedoch verpflichtet, für die hierbei anfallende Qualitätssicherung, d.h. Überprüfung der Inhalte zu sorgen. Es liegt daher allein im Verantwortungsbereich des Kunden, dass alle Inhalte richtig bereitgestellt bzw. richtig konfiguriert sind. LBX stellt hier lediglich reine beratende Unterstützungsleistungen zur Verfügung.
(a)
Die Höhe der Gebühren für die Überlassung bzw. Erbringung der Leistungen und Leistungsgegenstände ergibt sich aus dem zugrundliegenden Angebot von LBX und wird ab Vertragsbeginn berechnet. Die laufenden Lizenzgebühren für SaaS-Leistungen sind jeweils halbjährlich im Voraus (zum Januar/Juli eines Jahres) zu zahlen. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
(b)
Bei der Beauftragung von Zusatzleistungen hat der Kunde 50% der einmaligen Projektkosten bei Vertragsabschluss und die restlichen 50% nach Abnahme des Leistungsergebnisses zu zahlen.
(c)
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zu begleichen.
(d)
Zusätzliche Leistungen und Beauftragungen von LBX werden quartalsweise nach Aufwand am Ende des Quartals berechnet. Die Tagessätze von LBX basieren dabei auf einem 8-Stundentag. Darüberhinausgehender Aufwand wird anteilig nach Stunden berechnet.
(e)
Bei individuellen Integrationen von Fremdsystemen/Dienstleistern/Schnittstellen wird jährlich eine 20%-Wartungsgebühr auf die Entwicklungskosten erhoben.
(f)
Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter, die LBX im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehen. Sämtliche Fahrtkosten für Reisen und sonstige Nebenauslagen, die LBX bei der Vertragserfüllung entstehen, werden ebenso gesondert berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, werden mit der Durchführung des Auftrages bzw. Erbringung der Dienstleistung anfallende Reisekosten/Spesen und Auslagen dem Kunden neben dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Für Fahrten mit dem PKW fallen 0,50 € pro gefahrenen km an. Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten mit 75 € pro Stunde berechnet. Alle sonstigen Kosten, wie z.B. Bahnfahrten (2. Klasse), Flug, Übernachtungen, Auslagen, Gebühren (z. B. für Bildrechte, Lizenzgebühren, u. ä.), Spesen, Transportkosten, Materialkosten und alle weiteren Fremdkosten werden dem Auftraggeber berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(g)
Der Kunde ist zu einer Nutzung der Leistungsgegenstände, die über den im Angebot vereinbarten Umfang hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LBX berechtigt. Bei zusätzlicher Nutzung ohne Zustimmung ist LBX berechtigt, zusätzliche Gebühren auf Basis der im Angebot vereinbarten Sätze zu fordern.
(h)
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(a)
LBX leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Leistungsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(b)
LBX überlässt bei Sachmängeln nach seiner Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn LBX dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround).
(c)
Bei Rechtsmängeln verschafft LBX nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Leistungsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistungsgegenständen.
(d)
LBX ist berechtigt, die Mangelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde mit der Zahlung seiner Miete nicht in Verzug ist.
(e)
Angaben zu Eigenschaften der Leistungsgegenstände, technische Daten und Spezifikationen im Angebot oder den Leistungsbeschreibungen sowie sonstigen vertragsrelevanten Dokumenten sind nicht als Garantie (oder zugesicherte Eigenschaft) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantieversprechen werden von LBX nicht abgegeben.
(f)
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet LBX Schadensersatz ausschließlich wie folgt:
(g)
Die verschuldensunabhängige Haftung von LBX nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
(h)
Die Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehendem Absatz gelten nicht bei der Haftung für Körperschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(i)
Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag aus Gewährleistung und Haftung verjähren spätestens nach 12 Monaten ab Fälligkeit und möglicher Kenntnis des Anspruchs. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Körperschäden, bei der Nichterfüllung selbständiger Garantien und bei Arglist durch LBX. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruchsgrund entstanden ist und der Vertriebspartner Kenntnis von der Anspruchsberechtigung erlangt hat.
Termine zur Leistungserbringung werden für LBX nur dann verbindlich, wenn sie von LBX vorab schriftlich oder in Textform zugesagt werden.
(a)
LBX ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, soweit die Leistungsstörung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
(b)
Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von LBX nicht zu vertretende Umstände. Zu diesen zählen insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder die unverschuldete Zerstörung datenführender Leitungen oder Infrastruktur.
(c)
Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.
(a)
Der Vertragsbeginn und -laufzeit ist im Angebot definiert. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die gleiche Laufzeit, wenn keine der beiden Parteien, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende (31.12.), kündigt.
(b)
Soweit Vorauszahlungen für die Bereitstellung der Leistungsgegenstände von LBX vereinbart werden, so gilt der betreffende Zeitraum der Vorauszahlung jeweils gleichzeitig als Mindestvertragslaufzeit. Ist daneben eine gesonderte Mindestvertragslaufzeit gemäß vorstehendem Absatz vereinbart, so gilt jeweils die längste Mindestvertragslaufzeit. Bei vereinbarten Vorauszahlungen verlängert sich der Vertrag nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums abweichend von vorstehendem Absatz automatisch um den Zeitraum der nächsten Vorauszahlung, soweit nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums gekündigt wird.
(c)
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
(d)
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(e)
Mit der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, enden die vertraglichen Nutzungsrechte des Kunden.
Der Kunde kann dieser bis zu einem Monat nach Beendigung des Vertrages die Herausgabe der gespeicherten Daten in einem gängigen digitalen Format von LBX verlangen. Nach Ablauf der Monatsfrist werden alle Daten ohne weitere Vorankündigung endgültig gelöscht.
(a)
Auf den vorliegenden Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(b)
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von LBX zuständig ist. LBX ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(c)
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
(d)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.